Besuchen Sie uns auf der Zukunft Personal Nord in Hamburg
vom 23.04. bis 24.04.2024 in Halle A1 Stand C.25

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HR Puls GmbH

Stand Dezember 2020

1. Geltungsbereich und Einverständnis

1.1 Die HR Puls GmbH (nachfolgend HRpuls) stellt eine webbasierte Software-as-a-Service (SaaS) Lösung für verschiedene HR Anwendungen zur Verfügung. Der Fokus der Anwendungen liegt auf den Themen Rekrutierung, HR Management und Performance. Ergänzend werden Leistungen für Beratung und technische Entwicklung angeboten.

1.2 Als Auftraggeber wird jede natürliche und juristische Person oder Personengesellschaft bezeichnet, die mit HRpuls einen Vertrag abgeschlossen hat. Durch die Nutzung des Angebots erklärt sich der Auftraggeber mit der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) und der Datenschutzbestimmungen von HRpuls einverstanden.

1.3 Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese durch HRpuls ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Sie gelten in diesem Fall nur für das jeweilige Einzelgeschäft. Die übrigen Vertragsbestimmungen, wie schriftliche Einzelverträge oder Rahmenverträge, gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor. HRpuls behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit abzuändern. Änderungen werden dem Auftraggeber 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich bzw. per E-Mail bekannt gegeben. Sollte der Auf-traggeber durch die Änderung benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per In-krafttreten der Änderungen zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der Änderung. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.hrpuls.de publiziert.

2. Vertragsgrundlage

2.1 Die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von HRpuls setzt eine vertragliche Grundlage voraus. Dazu erhält der Auftragnehmer Einzelverträge mit Anlagen und teilt durch Unterschrift sein Einverständnis mit.

2.2 HRpuls steht gegenüber dem Auftraggeber für die sorgfältige und vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung ein und erbringt die in den Einzelverträgen spezifizierten Leistungen.

2.3 HRpuls darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte (insbesondere Subunternehmer) und Mitarbeiter von Dritten unter Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben einbeziehen.

2.4 Die Leistungserbringung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in den Räumlichkeiten von HRpuls. Besprechungen, Implementierung der Software und Schulungen können in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfinden.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich ohne Vereinbarung weiterer Dienstleistungen durch HRpuls oder Partner von HRpuls auf die Bereitstellung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie der Meldung einer geänderten Zahlung von Benutzern bzw. Bestellung von zusätzlichen Lizenzen.

3.2 Der Auftraggeber stellt HRpuls jede notwendige Kooperation, Information, Daten sowie Unterlagen zur Verfügung, die von HRpuls für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Daten, Dokumente und Personal bereitgestellt werden, um die vertraglichen Leistungen von HRpuls oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.

3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird HRpuls dies frühzeitig anmelden. Falls HRpuls während der Ausführung der vertraglichen Leistungen oder bei der Durchführung der Abnahme durch den Auftraggeber zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen wird, ändert sich der Projektplan für die Leistungserbringung zu Lasten des Auftraggebers. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen von HRpuls angepasst.

3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist HRpuls berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.5 Der Auftraggeber ernennt gegenüber HRpuls einen zur Wahrnehmung verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter, sowie einen Stellvertreter.

3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. HRpuls ist berechtigt, die Anzahl der eingerichteten Benutzer in den HR Anwendungen gemäß Anlage 2 online und ohne Beeinträchtigung der Verfügbarkeit zu prüfen.

3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von HRpuls erbrachten Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen von HRpuls in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von Forderungen durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung von HRpuls zulässig.

3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum definierten Zahlungsziel. Innerhalb der Zahlungsfrist kann der Auftraggeber schriftlich begründete Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne weitere Mahnung, in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5% zu bezahlen.

4. Preise

4.1 Die aktuellen und verbindlichen Preise sind bei HRpuls erhältlich. HRpuls erhöht die Preise für die angebotenen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen höchstens jährlich, jedoch erstmalig zwölf Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Erhöhung der Preise wird nach Steigerung des offiziellen Index für "Kosten der Lebenshaltung" berechnet.

4.2 Der Auftragnehmer wird diese Preiserhöhungen dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt geben. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Auftraggeber bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 3% des bisherigen Preises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag im Ganzen, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet.

5. Nutzungs- und Urheberrechte

5.1 Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die gemäß Einzelverträgen vereinbarten Leistungen von HRpuls für die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu nutzen. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Einzelverträgen.

5.2 Zur Nutzung der SaaS Lösung erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, auf die Anwendung mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die Funktionalitäten vertragsgemäß zu nutzen.

5.3 Sind für den Auftraggeber erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistung von HRpuls, erkennt der Auftraggeber zusätzlich zugehörige Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten an und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen direkt gegen den Auftraggeber geltend zu machen.

5.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Anwendung ohne Verschulden von HRpuls durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist HRpuls berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. HRpuls wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen.

5.5 HRpuls ist berechtigt, in freier Gestaltung seine urheberrechtlichen Ansprüche durch Angabe des Copyright-Symbols, der verlinkten Firmenbezeichnung, Firmenlogos und des Jahresdatums in der Anwendung und in Dokumenten, die durch die Anwendung generiert werden, angemessen zu publizieren.

5.6 Die Rechte an den gespeicherten Daten, besonders Personendaten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Bei Vertragsbeendigung wird HRpuls dem Auftraggeber seinen aktuellen Datenbestand auf geeigneten Datenträgern und in einem lesbaren Format zur Verfügung stellen.

5.7 Alle übrigen, nicht ausdrücklich gewährten Rechte verbleiben unwiderruflich bei HRpuls. Es ist dem Auftraggeber insbesondere nicht gestattet, Unterlizenzen zu erteilen oder die Rechte ohne Zustimmung von HRpuls an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Anwendung oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

5.8 Als Dritte gelten nicht zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommende Tochtergesellschaften, Standorte, Vertretungen oder anderweitige Einheiten des Auftraggebers, sofern sie die in den Einzelverträgen aufgeführten Nutzungsrechte nicht verletzen, oder für den Betrieb weitere Produkte zum Einsatz kommen.

5.9 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Source Code der Software. Der Auftraggeber erkennt den Bestand des geistigen Eigentums von HRpuls und von etwaigen Dritten, sowie den von HRpuls erbrachten Leistungen an und wird nichts unternehmen, was deren Wert beeinträchtigt. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung verhindern. Dies gilt über die Beendigung der Verträge hinaus.

4. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung

6.1 HRpuls sichert zu, dass alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Informationen über Auftraggeber des Auftraggebers gemäß gesetzlicher Vorschriften geheim gehalten werden und ausschließlich zur Implementierung, Betrieb und Support der Software genutzt werden.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, das gesamte im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von HRpuls erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HRpuls verfügbar zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.

6.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit diese:

- dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,

- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,

- der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,

- im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

6.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung endet 10 Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche Regelungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.

6.5 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach DS-GVO und BDSG-neu verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

6.6 Die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Auftragsdatenverarbeitung werden in einem durch den Auftraggeber und HRpuls unterzeichneten und gesondert ausgewiesenen Vertrag geregelt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen HRpuls und dem Auftraggeber, unabhängig von der Form der Vereinbarung (z.B. E-Mail).

7.2 Lizenzkosten sind Fixpreise und gelten jeweils für die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Lizenzkosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt.

7.3 Dienstleistungen wie Konfiguration bzw. technische Anpassungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als EUR 10.000,00 sind jeweils mit 50% nach Vertragsabschluss und mit 50% nach Bereitstellung des Systems fällig. Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen bis zu einer Höhe von EUR 10.000,00 werden gesamt nach Beauftragung in Rechnung gestellt. Einzeln beauftragte Leistungen wie Workshops, Beratung oder technische Anpassungen werden zu 100% nach Leistungserbringung verrechnet.

7.4 Gebühren für Wartung & Support werden ab Systembereitstellung, je nach Vereinbarung oder Angebot, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

7.5 Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeginn.

7.6 Als Auftragserteilung gilt üblicherweise der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. Bestellung. Sollten auf Einverständnis des Auftraggebers die Arbeiten seitens von HRpuls schon vor Vertragsunterzeichnung aufgenommen werden, gilt der Tag der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber als Auftragserteilung.

7.7 Als Bereitstellungsmeldung gilt das Bereitstellen der Software zum Abnahmetest gemäß Projektspezifikation.

7.8 Änderungswünsche des Auftraggebers nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt und sind zahlbar mit der Bereitstellungsmeldung der Änderungswünsche.

7.9 Zusätzliche Lizenzen für die Nutzererweiterung und deren laufende Kosten werden mit Meldung durch den Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7.10 Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

8. Verzug

8.1 Kommt der Auftraggeber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug, ist HRpuls berechtigt, sämtliche Leistungen für den Auftraggeber zu sperren oder einzustellen. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, wie etwa die vollumfänglichen Gebühren für den Betrieb des Systems, sind auch bei gesperrten oder eingestellten Dienstleistungen geschuldet.

8.2 Weiter ist HRpuls berechtigt, den Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung und deren fruchtlosen Ablauf ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und ggf. einen Schadensersatz geltend zu machen.

8.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt HRpuls vorbehalten.

9. Haftung und Haftungsbeschränkung

9.1 HRpuls haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen

9.3 HRpuls haftet nicht für von Dritten erbrachte Dienstleistungen, respektive bei Dritten abrufbare Inhalte. Für solche Leistungen und Inhalte kann HRpuls daher weder eine Zusicherung abgeben, noch eine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Hierzu gehören auch die Internetanbindung zu den Servern von HRpuls, oder andere Internet-Anbieter, die nicht im Einflussbereich von HRpuls stehen.

10. Annahme, Abnahme, Prüfung und Mängelrüge

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von HRpuls sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle Mängel sind sofort, spätestens aber 10 Tage nach ihrer Entdeckung durch den Auftraggeber, schriftlich zu melden.

10.2 Individuelle Anpassungen an der Software müssen vom Auftraggeber abgenommen werden. HRpuls hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Abnahme der angepassten Software erfolgt nach der Bereitstellungsmeldung durch HRpuls. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund, als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Software unmöglich oder in erheblichem Maße erschwert, obwohl HRpuls die Fertigstellung angezeigt hat, gilt die vertragliche Leistung von HRpuls 10 Tage nach vorgenannter Anzeige als abgenommen. Die Leistung gilt ohne weiteres als abgenommen, sobald der Auftraggeber die Software operativ oder kommerziell nutzt bzw. benutzen lässt.

10.3 Der Auftraggeber hat die Software unverzüglich nach Bereitstellungsmeldung zu prüfen und HRpuls die Mängel mitzuteilen. Bei der Prüfung der Software wird getestet, ob das bereit gestellte System mit den in der Spezifikation definierten Funktionalitäten übereinstimmt. Alle dabei festgestellten Abweichungen oder Fehler werden unter Berücksichtigung gegebenenfalls nachträglich vereinbarter Änderungen in einem Testprotokoll als Mängel festgehalten. Das Testprotokoll ist von Vertretern beider Vertragspartner gemeinsam einvernehmlich zu erstellen.

10.4 Die Parteien vereinbaren im Testprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit die Mängel zu beseitigen sind. Wird nichts anderes vereinbart, wird mit der Behebung dieser Mängel schnellstmöglich begonnen.

10.5 Die Leistungen gelten auch ohne Erklärung der Abnahme als abgenommen, falls innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellungsmeldung der jeweiligen Leistungen zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich benannt wurden.

10.6 Die Softwareleistungen gelten auch dann mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Bereitstellungsmeldung zur Abnahme als abgenommen, wenn im Rahmen des Abnahmeverfahrens, nach Eingang der Abnahmeverweigerung, Einigkeit darüber erzielt wurde, dass keine erheblichen Mängel vorliegen. Ansonsten gelten die Leistungen ab dem Zeitpunkt als abgenommen, an dem HRpuls die Behebung aller in der Liste aufgeführten Fehler nachgewiesen hat.

10.7 HRpuls hat das Recht, die Abnahme von abgrenzbaren und abnahmefähigen Teilergebnissen zu verlangen, falls diese als Grundlage für weitere Projekttätigkeiten und Arbeitsergebnisse dienen.

 

 

11. Gewährleistung

11.1 HRpuls gewährleistet, dass die im Rahmen der Einzelverträge vereinbarten Services eingehalten werden.

11.2 Diese vertraglichen Garantien gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, deren Ursachen durch den Auftraggeber zu verantworten sind, sowie im Falle von höherer Gewalt. Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Krieg, Streiks, Unruhen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie, sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen.

11.3 HRpuls übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Auftraggebern gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Infrastrukturen und Programmen eingesetzt werden kann.

11.4 HRpuls gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, Zusicherungen und Eigenschaften entsprechen.

11.5 Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, hat der Auftraggeber Anspruch auf dessen Beseitigung. In jedem Fall hat der Auftraggeber zunächst Nachbesserung zu verlangen. Kann der zu behebende Mangel nach zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt werden, kann der Auftraggeber die für die mangelhafte Leistung bezahlten Beträge zurückfordern oder eine verhältnismäßige Herabsetzung des gesamten Betrages verlangen. Der Anspruch auf Ersatzvornahme der gesamten Leistung ist ausgeschlossen.

11.6 Eine Mängelrüge ist durch den Auftraggeber spätestens 10 Tage nach Kenntniserlangung geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme durch den Auftraggeber. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten.

11.7 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch HRpuls ist erforderlich, wenn die erbrachte Leistung nicht von branchenüblicher Qualität ist oder nicht mit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Leistungsumfang übereinstimmt und der Aufwand zur Behebung in jedem Fall verhältnismäßig ist.

11.8 Falls nach entsprechender Untersuchung nicht eindeutig feststeht, dass ein Fehler oder eine mangelhafte Leistung auf Fahrlässigkeit oder Unterlassung von HRpuls zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, HRpuls nach vorgängiger Ankündigung für die aufgewendete Zeit und die dabei anfallenden Kosten für die Fehlerbeseitigung bzw. Leistungserbringung zu entschädigen. Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend.

12. Allgemeine Tagessätze und Spesen

12.1 Für sämtliche Dienstleistungen, die einzeln nach Zeitaufwand zu verrechnen sind, gelten die Tagessätze gemäß Angebot. Die Tagessätze basieren auf einem 8-Stunden-Tag. Einzelne Stunden werden als Anteile eines Tages verrechnet. Für Projektarbeit an Wochenenden oder allgemeinen Feiertagen, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wurde, wird ein Zuschlag von 50% berechnet.

12.2 Beratungstage sowie Workshops werden gemäß Kostenaufstellung pro Tag, zzgl. Reisekosten berechnet.

12.3 Reisekosten sind alle Mehraufwendungen, die durch die Dienstreise unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungskosten und die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Nebenkosten. Die Abrechnung der Reisekosten wie: Flugkosten (Economy Class), Bahnkosten (2. Klasse) sowie Mietwagen- und Taxikosten, sowie Übernachtungen und Spesen werden nach Beleg berechnet. Gefahrene Kilometer mit dem PKW werden mit EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer berechnet.

13. Vertragsbeginn und -laufzeit, Kündigung

13.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

13.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Kalendermonaten gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 12 Monate und kann dann mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Vertragsablauf gekündigt werden.

13.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.4 Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

14. Folgen der Beendigung

14.1 Tritt der Auftraggeber von einem Einzelvertrag zurück, bzw. kündigt er einen solchen außerordentlich, hat dies nicht automatisch auch den Rücktritt oder die Kündigung anderer Einzelverträge zur Folge, es sei denn, dass diese vom aufgelösten Einzelvertrag abhängig sind.

14.2 Durch das im Hosting zeitlich beschränkte Nutzungsrecht, hat der Auftraggeber bei Kündigung der Vereinbarung das Recht, sämtliche auf dem Server von HRpuls befindliche Daten im Eigentum des Auftraggebers in datenbankfähigem Format zu beziehen.

14.3 Sollte HRpuls oder ein Rechtsnachfolger der HRpuls nicht mehr in der Lage sein, die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlos den Source Code des Programmes in durch Menschen lesbarer, elektronischer Form zu erhalten (nicht kompiliert).

15. Weitere Bestimmungen

15.1 Die Verträge (einschließlich dieser AGB) ersetzen jeweils alle früheren Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand der jeweiligen Verträge, es sei denn, es wird in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich auf diese verwiesen. Dies gilt auch für Angebote, Ausschreibungen oder Spezifikationen.

15.2 Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Textformerfordernisses selbst.

15.3 E-Mail gilt auch als vereinbarte Textform.

15.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der jeweiligen Verträge (inkl. dieser AGB) unwirksam oder ungültig sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten Zweck der Vereinbarung am ehesten entsprechen. Das gleiche soll im Falle einer Vertragslücke gelten. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.

HR Puls GmbH

Hamburg, Dezember 2020