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Arbeitszeitgestaltung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

HRpuls Arbeitszeitgestaltung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz-Typ im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren damit verbunden sind. Das ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen.

Ein Aspekt der Beurteilung ist die betriebliche Arbeitszeitgestaltung, die durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt ist. Die Arbeitszeit ist so zu organisieren, dass kein zeitlicher Stress entsteht (§3 ArbSchG). Das Ziel ist es, Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, die Mindestdauer der Ruhezeiten und Pausen. Außerdem setzt es Rahmenbedingungen für die Nachtarbeit und flexible Arbeitszeiten. Zusätzlich ist die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen festgelegt. Je nach Situation und Personenkreis sind weitere Gesetze zu beachten, z.B. für Jugendliche, Mütter oder Fahrpersonal.

Gerade bei einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt, z.B. durch Digitalisierung, müssen Arbeitsbedingungen wie die Arbeitszeit regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Das bedeutet: bei jeder Änderung der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen muss eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind viele Aspekte zu beachten. Zum einen, ob es sich bei dem Arbeitsplatz um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt und wie hoch der Zeitdruck ist. Außerdem sind die Ansprüche an Konzentration und Leistung nicht außer Acht zu lassen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatem kann auch eine Rolle spielen. Umso flexibler die Arbeitszeitmodelle, desto mehr Besonderheiten müssen beachtet werden.

Leider bekommt die Gefährdungsbeurteilung in Deutschland immer noch zu wenig Beachtung. Das zeigt der DEKRA-Arbeitssicherheitsreport von 2019, nach dem nur rund sechs von zehn Unternehmen dieser Pflicht in vollem Umfang nachkommen. Vor allem kleinere Unternehmen haben hier Nachholbedarf.

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