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Equal Pay: Definition, Rechtsgrundlagen & Umsetzung im Unternehmen

Equal Pay: Definition, Rechtsgrundlagen & Umsetzung im Unternehmen

Equal Pay (deutsch: gleiches Entgelt, Entgeltgleichheit oder Lohngleichheit) bezeichnet den Grundsatz, dass Beschäftigte für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Gehalt erhalten – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Beschäftigungsform. Der Begriff wird in der Praxis in zwei unterschiedlichen Kontexten verwendet: als gesellschaftlich-rechtliches Prinzip der Lohngleichheit (z. B. zwischen Männern und Frauen) und als spezialgesetzliche Regelung für Zeitarbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Beide Bedeutungen erklären wir in diesem Beitrag – inklusive aktueller Zahlen und dem Stand zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

Das Wichtigste zu Equal Payin Kürze

  • Equal Pay bedeutet gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit – rechtlich verankert u. a. in Art. 157 AEUV, dem AGG und dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).
  • Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland hat diese Frist verpasst – ein nationales Umsetzungsgesetz wird derzeit erst für 2027 erwartet.
  • Trotzdem entfaltet die Richtlinie bereits seit dem 8. Juni 2026 faktische Wirkung: Arbeitsgerichte müssen bestehendes Recht richtlinienkonform auslegen.
  • Im Kontext der Zeitarbeit meint Equal Pay etwas anderes: Leiharbeitnehmende haben nach § 8 AÜG spätestens nach 9 Monaten Anspruch auf dasselbe Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeitende.
  • Verstöße gegen Equal-Pay-Vorgaben können in beiden Kontexten zu Nachzahlungen, Bußgeldern und Reputationsschäden führen.

1. Equal Pay: Zwei Bedeutungen, ein Grundsatz

Wer nach „Equal Pay“ sucht, meint in den meisten Fällen eines von zwei Themen:

  1. Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern – das allgemeine Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, oft im Zusammenhang mit dem Gender Pay Gap, dem Equal Pay Day und dem Entgelttransparenzgesetz diskutiert.
  2. Equal Pay in der Zeitarbeit – die spezialgesetzliche Regelung im AÜG, die sicherstellt, dass Leiharbeitskräfte nach einer bestimmten Einsatzdauer genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Einsatzunternehmens.

Beide Konzepte teilen denselben Kerngedanken – gleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit –, unterscheiden sich aber in Zielgruppe, Rechtsgrundlage und praktischer Umsetzung. Im Folgenden gehen wir auf beide ein.

2. Equal Pay als Entgeltgleichheit (Gender Pay Gap)

Rechtliche Grundlagen

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist in Deutschland und der EU an mehreren Stellen verankert:

  • Art. 157 AEUV verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten dazu, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Diese Vorschrift gilt unmittelbar – auch zwischen privaten Arbeitgebenden und Beschäftigten.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Arbeitsverhältnis, unter anderem beim Entgelt.
  • Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), seit 2017 in Kraft, gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch zu Vergleichsgehältern und verpflichtet größere Unternehmen zu regelmäßigen Entgeltanalysen und Berichten. Wer im HR-Bereich für die Umsetzung solcher gesetzlichen Vorgaben verantwortlich ist, findet einen Überblick über angrenzende Aufgaben im Bereich Human Resource Management.

Equal Pay Day und Gender Pay Gap

Der Equal Pay Day macht öffentlich sichtbar, wie groß der durchschnittliche Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern in Deutschland noch ist. Er markiert symbolisch den Tag im Jahr, bis zu dem Frauen – gemessen am durchschnittlichen Stundenlohn – umsonst gearbeitet haben, verglichen mit dem, was Männer bereits im Vorjahr verdient hatten. 2026 fiel der Equal Pay Day auf den 27. Februar.

Dahinter steht der Gender Pay Gap: der prozentuale Unterschied im durchschnittlichen Bruttostundenlohn zwischen Männern und Frauen. Dabei wird zwischen zwei Kennzahlen unterschieden:

  • Unbereinigter Gender Pay Gap: Vergleicht die Durchschnittsverdienste aller Frauen und Männer, ohne strukturelle Faktoren wie Branche, Teilzeitquote oder Erwerbsunterbrechungen herauszurechnen. Er lag 2025 laut Statistischem Bundesamt unverändert bei rund 16 % – in der Privatwirtschaft sogar bei etwa 17 %, im öffentlichen Dienst dagegen nur bei rund 4 %.
  • Bereinigter Gender Pay Gap: Berücksichtigt vergleichbare Tätigkeiten, Qualifikationen und Rahmenbedingungen und zeigt damit den Anteil der Lohnlücke, der sich nicht durch strukturelle Unterschiede erklären lässt. Er lag zuletzt bei etwa 6 % – dieser "unerklärte Rest" gilt als Indiz für tatsächliche Entgeltdiskriminierung.

Das Statistische Bundesamt berechnet zusätzlich den sogenannten Gender Gap Arbeitsmarkt: Er bezieht neben dem Stundenlohn auch Unterschiede bei Arbeitszeit und Erwerbsbeteiligung mit ein und lag 2025 bei 37 % – ein deutlich umfassenderes Bild der ökonomischen Ungleichheit als der reine Pay Gap.

Was gilt als „gleichwertige Arbeit"?

Für die rechtliche Bewertung von Equal-Pay-Ansprüchen ist entscheidend, wann zwei Tätigkeiten als „gleich" oder „gleichwertig" gelten. Maßgeblich sind dabei insbesondere:

  • Anforderungsniveau der Tätigkeit (Ausbildung, Qualifikation, Erfahrung)
  • Verantwortungsumfang (Personal-, Budget- oder Ergebnisverantwortung)
  • Arbeitsbedingungen (körperliche Belastung, psychische Anforderungen, Arbeitsumfeld)
  • Erforderliche Fähigkeiten und Kompetenzen für die Aufgabenerfüllung

Unternehmen, die Gehälter auf Basis solcher objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien strukturieren – etwa über eine systematische Stellenbewertung –, schaffen die Grundlage für rechtssichere und nachvollziehbare Equal-Pay-Entscheidungen.

Equal-Pay-Zertifizierungen und Auszeichnungen

Unternehmen können faire Vergütung auch aktiv nach außen sichtbar machen. Bekannte Zertifizierungen und Programme in Deutschland sind:

  • Fair Pay Innovation Lab (FPI): Vergibt den „Universal Fair Pay Check" in den Stufen Analyst, Developer und Leader – BMW war das erste deutsche Unternehmen, das die höchste Stufe erreichte.
  • EDGE-Zertifizierung: Internationaler Standard für Geschlechtergleichstellung und intersektionale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz, in über 60 Ländern anerkannt.
  • EQUAL SALARY: Schweizer Gütesiegel, das Lohnunterschiede nach Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit systematisch prüft.
  • German Equal Pay Award: Auszeichnung des Bundesfamilienministeriums für Unternehmen mit besonders wirksamen Entgeltgleichheits-Konzepten.

Als kostenloser Einstieg eignet sich Logib-D, ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitgestelltes Analyse-Tool, mit dem Unternehmen ihre Entgeltstrukturen selbst auf Gender-Pay-Gap-Effekte prüfen können.

3. EU-Entgelttransparenzrichtlinie – aktueller Stand (September 2026)

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz verschärft die Anforderungen an Arbeitgeber deutlich. Zu den zentralen Vorgaben zählen:

  • Gehaltsangaben bereits im Bewerbungsprozess: Bewerbende sollen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne erfahren – idealerweise in der Stellenanzeige, spätestens vor dem Vorstellungsgespräch.
  • Erweiterter Auskunftsanspruch: Alle Beschäftigten – unabhängig von der Unternehmensgröße – können Auskunft über das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen verlangen.
  • Berichtspflichten: Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden müssen künftig regelmäßig über Entgeltunterschiede berichten – deutlich mehr Betriebe als bisher (aktuell gilt die Berichtspflicht erst ab 500 Mitarbeitenden).
  • Umgekehrte Beweislast: Im Streitfall muss künftig der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung beim Entgelt vorliegt – nicht die betroffene Person.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Frist zur nationalen Umsetzung lief am 7. Juni 2026 ab – Deutschland hat sie verpasst. Ein eigenständiges Umsetzungsgesetz wird derzeit frühestens für 2027 erwartet, verpflichtende Entgelttransparenzberichte nach neuem Zuschnitt voraussichtlich erst ab 2028.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen bis dahin abwarten können: Da Art. 157 AEUV unmittelbar gilt und deutsche Arbeitsgerichte bestehendes Recht seit dem 8. Juni 2026 richtlinienkonform auslegen müssen, entfaltet die Richtlinie schon jetzt praktische Wirkung – insbesondere bei Equal-Pay-Klagen, in denen Arbeitgeber ihre Vergütungssysteme objektiv und nachvollziehbar begründen müssen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Entgeltstrukturen jetzt schon zu überprüfen, statt auf das nationale Gesetz zu warten. Eine ausführliche Einordnung aller Neuerungen findet ihr in unserem separaten Beitrag zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

4. Equal Pay in der Zeitarbeit (AÜG)

Im Kontext der Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet Equal Pay eine eigenständige, spezialgesetzliche Regelung: Leiharbeitnehmende sollen für dieselbe Tätigkeit dasselbe Entgelt erhalten wie vergleichbare Festangestellte im Einsatzbetrieb. Grundlage ist § 8 AÜG, der auf die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zurückgeht und seit der AÜG-Reform 2017 verbindlich gilt.

Wann greift Equal Pay in der Zeitarbeit?

  • Bis zum 9. Monat: Abweichende, meist niedrigere Vergütung möglich (v. a. bei Tarifbindung)
  • Ab dem 9. Monat: Gesetzlicher Anspruch auf Equal Pay ohne Tarifvertrag
  • Mit Tarifvertrag: Stufenweise Angleichung, spätestens nach 15 Monaten vollständige Lohngleichheit
  • Unterbrechung bis 3 Monate: Frist läuft ohne Neustart weiter
  • Unterbrechung über 3 Monate: Frist beginnt von vorn

Ob und in welchem Umfang eine abweichende Vergütung während der ersten neun Monate zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein entsprechender Tarifvertrag greift. Equal Pay umfasst dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschläge, Boni sowie Beiträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Vergleichsentgelt berechnen: Ein Beispiel

Für die Equal-Pay-Berechnung wird das Gehalt einer vergleichbaren Stammkraft auf die Wochenstunden der Leiharbeitskraft umgerechnet:

Angenommen, eine vergleichbare Festangestellte im Einsatzbetrieb verdient bei 40 Wochenstunden 4.000 Euro brutto. Die Leiharbeitskraft arbeitet 35 Wochenstunden.

Berechnung: (4.000 € / 40 Std.) × 35 Std. = 3.500 € Vergleichsentgelt

Erhält die Leiharbeitskraft weniger als diesen Betrag, muss der Verleiher spätestens ab dem 9. Monat auf das Vergleichsentgelt aufstocken.

Equal Pay vs. Equal Treatment

Equal Pay und Equal Treatment (Gleichbehandlung) werden häufig gemeinsam genannt, regeln aber unterschiedliche Bereiche: Equal Pay betrifft ausschließlich das Entgelt, während Equal Treatment sich auf sämtliche Arbeitsbedingungen erstreckt – etwa Arbeitszeit, Urlaub, Pausenregelungen oder Zugang zu betrieblichen Einrichtungen wie Kantine oder Parkplätzen.

5. Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen Equal-Pay-Vorgaben können je nach Kontext unterschiedliche, aber durchweg empfindliche Folgen haben:

  • In der Zeitarbeit: Bußgelder von bis zu 500.000 Euro durch die Bundesagentur für Arbeit, Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei wiederholten Verstößen sowie die rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz und fehlender Sozialversicherungsbeiträge.
  • Bei Entgeltdiskriminierung: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach AGG, Nachzahlungsansprüche sowie – mit zunehmender Bedeutung der EU-Richtlinie – eine verschärfte Beweislast zulasten des Arbeitgebers.
  • In beiden Fällen: Reputationsschäden bei Bewerbenden, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit, die sich unmittelbar auf Employer Branding und Fachkräftegewinnung auswirken können.

6. Equal Pay international: kurzer Überblick

Deutschland ist bei Weitem nicht das einzige Land mit Equal-Pay-Regelungen:

  • USA: Der Equal Pay Act von 1963 verbietet Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts bei gleicher Arbeit; einzelne Bundesstaaten haben eigene, teils strengere Gesetze ergänzt.
  • Großbritannien: Der Equality Act 2010 regelt Entgeltgleichheit und verpflichtet größere Unternehmen zu jährlichen Gender-Pay-Gap-Reports.
  • Schweiz: Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden zu regelmäßigen Lohngleichheitsanalysen.
  • EU-weit: Mit der Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 gilt künftig ein weitgehend einheitlicher Mindeststandard für alle Mitgliedstaaten.

Für internationale Arbeitgeber lohnt sich daher ein Blick über die deutschen Regelungen hinaus, insbesondere bei konzernweiten Vergütungsrichtlinien.

7. Equal Pay im Unternehmen umsetzen: Checkliste für HR

Damit Equal Pay im Unternehmen nicht nur auf dem Papier steht, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Entgeltstrukturen analysieren: Bestehende Gehälter systematisch und anonymisiert auswerten, um Lohnunterschiede bei vergleichbaren Tätigkeiten zu identifizieren.
  2. Objektive Bewertungskriterien einführen: Gehälter an nachvollziehbaren Kriterien wie Tätigkeit, Verantwortung, Erfahrung und Qualifikation ausrichten statt an Verhandlungsgeschick.
  3. Gehaltsbänder definieren: Klare, dokumentierte Gehaltsspannen je Rolle oder Level schaffen – das erleichtert auch die künftige Angabe von Gehaltsspannen in Stellenanzeigen.
  4. Führungskräfte schulen: Unbewusste Vorurteile (Unconscious Bias) in Gehaltsverhandlungen und Leistungsbeurteilungen aktiv adressieren.
  5. Regelmäßig überprüfen: Entgeltanalysen als festen Bestandteil der HR-Prozesse etablieren, statt sie als einmaliges Projekt zu behandeln.
  6. Dokumentation sicherstellen: Entscheidungsgrundlagen für Gehälter nachvollziehbar dokumentieren, z. B. über eine digitale Personalakte – auch im Hinblick auf die verschärfte Beweislast durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

Eine HR-Software mit integrierter Gehalts- und Personalverwaltung unterstützt genau hier: Sie schafft Transparenz über bestehende Entgeltstrukturen, erleichtert die Dokumentation von Gehaltsentscheidungen und hilft, Equal-Pay-Anforderungen dauerhaft und rechtssicher umzusetzen.

Häufige Fragen zu Equal Pay

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