Die Pauschalversteuerung verständlich gemacht
Wenn Sie sich in der komplexen Welt der Steuern orientieren möchten, ist das Verständnis verschiedener Besteuerungsformen ein guter Ausgangspunkt. Eine spezielle Praxis, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung sein kann, ist die Pauschalversteuerung. Dieses Instrument ermöglicht es, bestimmte Zuschüsse und Sachbezüge außerhalb der üblichen Lohnsteuerabrechnung zu versteuern, was Vorteile für beide Seiten mit sich bringen kann.
Was verbirgt sich hinter der Pauschalversteuerung?
Die Pauschalversteuerung ist ein Verfahren, bei dem Steuern nicht auf der Basis individueller Steuersätze, sondern zu einem einheitlichen Pauschalsatz erhoben werden. Dies kann in bestimmten Situationen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Vorteil sein, da es die Steuerlast unter bestimmten Umständen reduzieren kann.
2019 entschied sich knapp ein Viertel aller Unternehmen in Deutschland für die Pauschalversteuerung von bestimmten Sachbezügen ihrer Mitarbeiter. Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Das Hauptziel der Pauschalversteuerung liegt in der Vereinfachung der steuerlichen Abwicklungen. Sie soll es ermöglichen, bestimmte Bezüge einfacher und ohne die Notwendigkeit, diese einzeln zu versteuern, abzuwickeln.
Beispiele für pauschalversteuerte Bezüge:
1. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs):
- Bruttoarbeitsentgelt bis zu 520 € pro Monat
- Pauschsteuer von 2 % des Bruttoarbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat
- Abdeckung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Soli
- Kommt die Pauschsteuer beim Arbeitgeber nicht zum Tragen, kann er den Minijob mit 20% pauschal versteuern.
- Keine Abdeckung der Renten- und Arbeitslosenversicherung (außer auf freiwilliger Basis)
2. Sonderformen von Beschäftigungsverhältnissen:
- Kurzfristig Beschäftigte: Pauschale Versteuerung von 25%
- In der Land- und Forstwirtschaft kurzfristig Beschäftigte: Pauschale Versteuerung von 5%
3. Sonstige Bezüge:
- Geldwerte Vorteile (z. B. Zuschüsse für Verpflegung oder Fahrtkosten) pauschal versteuert mit 25%
- Sachzuwendungen (z. B. Waren oder Gutscheine) pauschal versteuert mit 30%
- Feststellungsgebühren (z. B. für die Erstellung von Arbeitszeugnissen)
- Pauschaler Lohnsteuersatz von 35 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
- Keine Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge
4. Abfindungen:
- Zahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Pauschaler Lohnsteuersatz von 20 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
- Keine Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge
5. Zukunftssicherungsleistungen:
- Arbeitgeberzahlungen an Pensionskassen zugunsten des Arbeitnehmers sowie auch Direktversicherungen
- Pauschale Lohnsteuer von 20 % bis zu einem Betrag von 1.752 € pro Kalenderjahr
- Keine Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge
6. Weitere Beispiele:
- Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuert mit 15% bei Fahrten mit dem privaten Pkw
- Mahlzeiten pauschal versteuert mit 25%
- Betriebsveranstaltungen
- Erholungsbeihilfen pauschal versteuert mit 25%, bis zu einem Wert von 600€ steuerfrei
- Verpflegungsmehraufwendungen pauschal versteuert mit 25%, bis 24€ steuerfrei
Die drei Varianten der Versteuerung in Deutschland:
1. Pauschalversteuerung mit 2% (Minijobs):
Gilt für: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von bis zu 520 € (seit 1. Juli 2024).
Berechnung: Der Arbeitgeber führt pauschal 2 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale ab. Der Minijobber zahlt keine weiteren Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der Krankenversicherung, wenn diese nicht vom Arbeitgeber übernommen wird).
Vorteile: Geringerer Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Nachteile: Die pauschale Lohnsteuer deckt nur die Kranken- und Rentenversicherung ab. Der Minijobber hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wichtig: Der Minijobber kann sich freiwillig in die Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung einzahlen lassen.
2. Pauschalversteuerung mit 20% (Sonstige Bezüge):
Gilt für: Sonstige Bezüge, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, z. B. geldwerte Vorteile, Sachzuwendungen und Feststellungsgebühren.
Berechnung: Der Arbeitgeber führt pauschal 35 % des Wertes des sonstigen Bezugs an das Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer zahlt keine weiteren Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge.
Vorteile: Geringerer Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Nachteile: Die pauschale Lohnsteuer auf sonstige Bezüge deckt keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Diese müssen vom Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zusätzlich abgeführt werden.
Wichtig: Die pauschale Lohnsteuer auf sonstige Bezüge ist nicht für alle sonstigen Bezüge anwendbar. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalversteuerung erfüllt sind.
3. Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM):
Gilt für: Alle regulären Arbeitsverhältnisse, die nicht als Minijobs eingestuft werden.
Berechnung: Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers und des bruttoarbeitsentgelts. Die Lohnsteuerklasse wird vom Finanzamt festgesetzt und berücksichtigt den Familienstand, die Kinderzahl und ggf. weitere Faktoren des Arbeitnehmers. Die Berechnung erfolgt über die ELStAM des Arbeitnehmers, die auf einem Chip in der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert ist.
Vorteile: Genaue und individuelle Berechnung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf alle Sozialversicherungsleistungen.
Nachteile: Höherer Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu berechnen und abzuführen.
Fazit:
Die Wahl der richtigen Versteuerungsmethode hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses und den individuellen Gegebenheiten des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber sollte die für den jeweiligen Fall günstigste und rechtlich korrekte Methode wählen.